2.2 In der Tat wird in der Lehre praktisch einhellig die Meinung vertreten, erläuterungsfähig seien nur Erlasse, die eine gerichtliche Entscheidung enthalten, weil nur bei diesen von einer erkennenden Tätigkeit des Richters gesprochen werden könne. Gerichtlichen Vergleichen jedoch komme kein Erkenntnischarakter zu und sie seien daher nicht erläuterungsfähig, es sei denn, sie würden zu ihrer Gültigkeit der gerichtlichen Genehmigung bedürfen (Stähelin/Sutter, Zivilprozessrecht, 1992, § 21 N 118; Weibel/Rutz, a.a.O., S. 269; Schweizer, a.a.O., S. 121; Haas, Berichtigung und Erläuterung im Zivilprozess der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Solothurn, Diss.