Die nachträgliche Erläuterung dient bloss der formellen Änderung, Verdeutlichung und Vollstreckbarmachung; sie bezweckt jedoch nicht die inhaltliche Änderung des Entscheids (Schweizer, Rechtsmittelsystem der basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, Diss. Basel, 1988, S. 119; Weibel/Rutz, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, 1986, S. 269). 2.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, Ziffer 2 der Abschreibeverfügung bzw. Ziffer 2 des Vergleichs vom 24. Mai 2007 seien erläuterungsfähig. ( … )