2. Gemäss § 226 ZPO kann jede Partei beim Richter, welcher das Urteil erlassen hat, um Erläuterung nachsuchen, wenn die Bestimmungen (Dispositiv) eines Urteils unklar, zweideutig oder widersprechend sind. Der Rechtsbehelf der Erläuterung dient dazu, bereits getroffene Anordnungen durch authentische Interpretation des erlassenden Gerichts klarzustellen. Mit anderen Worten soll die Möglichkeit bestehen, einen vom Gericht klar gedachten und gewollten, aber unklar formulierten Entscheid nachträglich klar zu formulieren oder zu präzisieren. Die nachträgliche Erläuterung dient bloss der formellen Änderung, Verdeutlichung und Vollstreckbarmachung;