Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn man zur Ermittlung des Streitwerts auf den Gegenstand des ursprünglichen Prozesses abstellt. Das Hauptbegehren lautete auch damals auf Feststellung des Eigentums und Grundbuchberichtigung. Es kann daher in casu offen gelassen werden, ob bzw. inwiefern zur Bestimmung des Streitwerts des Erläuterungsurteils der Prozessgegenstand des ursprünglichen Verfahrens herbeizuziehen ist. 1.2( … )