O., S. 128 f.). Das Erläuterungsurteil selbst (und nicht der ursprüngliche Entscheid) muss folglich die Appellationsvoraussetzungen des § 9 ZPO erfüllen. Im Urteil vom 29. November 2007, welches auf das Erläuterungsbegehren hin erging, geht es materiell um die Feststellung des Eigentums bzw. um eine Grundbuchberichtigung (Rückabwicklung eines Grundstückkaufvertrags und deren nähere Modalitäten). Der Streitwert ist damit unbestimmt und das Urteil gemäss § 9 Abs. 1 lit. c ZPO appellabel. Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn man zur Ermittlung des Streitwerts auf den Gegenstand des ursprünglichen Prozesses abstellt.