dies unabhängig davon, welches Rechtsmittel gegen den Erstentscheid zulässig war. Entgegen den Ausführungen der Appellaten besteht keine gefestigte kantonsgerichtliche Praxis zu dieser Frage; dies bereits aufgrund der Seltenheit entsprechender Fälle. Nach Meinung des Kantonsgerichts spricht zwar Einiges dafür, auf dem Wege des Erläuterungsverfahrens keine Erweiterung der Rechtsmittel zu schaffen. Jedoch muss aufgrund des klaren Wortlauts der heutigen Regelung in § 227 Abs. 2 ZPO der zweiten Auslegungsvariante der Vorzug gegeben werden (vgl. auch Schweizer, a.a.O., S. 128 f.).