1.2 Fraglich ist, wie die Regelung in § 227 Abs. 2 ZPO auszulegen ist. In der Tat geht ein Teil der Lehre davon aus, ein Erläuterungsurteil könne nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das gegen den Erstentscheid zulässig war. Ein Erläuterungsentscheid sei daher nur appellabel, wenn gegen den zu erläuternden Entscheid die Appellation möglich gewesen sei (Haas, a.a.O., S. 192). Die Bestimmung in § 227 Abs. 2 ZPO kann jedoch auch dahingehend verstanden werden, die Anfechtbarkeit des Erläuterungsentscheids sei anhand des inhaltlichen Gegenstands des Erläuterungsbegehrens zu beurteilen; dies unabhängig davon, welches Rechtsmittel gegen den Erstentscheid zulässig war.