Das Erläuterungsurteil selbst und nicht der zu erläuternde Entscheid muss die Appellationsvoraussetzungen des § 9 ZPO erfüllen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Ein gerichtlicher Vergleich ist nicht erläuterungsfähig, es sei denn, er unterliegt der gerichtlichen Genehmigung und verliert dadurch seinen privatrechtlichen Charakter (§ 226 ZPO). Zivilprozessrecht Erwägungen 1. Gemäss § 227 Abs. 2 ZPO ist ein Urteil, das auf ein Erläuterungsbegehren hin ergeht, appellabel, wenn es von einem Gericht unterer Instanz ausgeht und die übrigen Appellationsvoraussetzungen des § 9 ZPO erfüllt sind. 1.1 ( … )