{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2008-55_2008-05-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=30082efb-ef3a-427f-a8dd-08bffc647ce7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "eb684ffccf2a1dda25c96d153f10eb08"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2008 55", "100 08 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.05.2008 100 2008 55 (100 08 55)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erläuterung - Anfechtbarkeit eines Erläuterungsentscheids und Erläuterungsfähigkeit von gerichtlichen Vergleichen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:38", "Checksum": "6b221b32a23d1708116d48ff0ea94acc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.05.2008 100 2008 55 (100 08 55)\nRegeste:\nErläuterung - Anfechtbarkeit eines Erläuterungsentscheids und Erläuterungsfähigkeit von gerichtlichen Vergleichen\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Mai 2008 (100 08 55)\nErläuterung - Anfechtbarkeit eines Erläuterungsentscheids und Erläuterungsfähigkeit von gerichtlichen Vergleichen\nDie Anfechtbarkeit des Erläuterungsentscheids ist anhand des inhaltlichen Gegenstands des Erläuterungsbegehrens zu beurteilen; dies unabhängig davon, welches Rechtsmittel gegen den Erstentscheid zulässig war. Das Erläuterungsurteil selbst und nicht der zu erläuternde Entscheid muss die Appellationsvoraussetzungen des § 9 ZPO erfüllen (§ 227 Abs. 2 ZPO).\nEin gerichtlicher Vergleich ist nicht erläuterungsfähig, es sei denn, er unterliegt der gerichtlichen Genehmigung und verliert dadurch seinen privatrechtlichen Charakter (§ 226 ZPO).\nZivilprozessrecht\nErwägungen\n1.\nGemäss § 227 Abs. 2 ZPO ist ein Urteil, das auf ein Erläuterungsbegehren hin ergeht, appellabel, wenn es von einem Gericht unterer Instanz ausgeht und die übrigen Appellationsvoraussetzungen des § 9 ZPO erfüllt sind.\n1.1\n( … )\n1.2\nFraglich ist, wie die Regelung in § 227 Abs. 2 ZPO auszulegen ist. In der Tat geht ein Teil der Lehre davon aus, ein Erläuterungsurteil könne nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das gegen den Erstentscheid zulässig war. Ein Erläuterungsentscheid sei daher nur appellabel, wenn gegen den zu erläuternden Entscheid die Appellation möglich gewesen sei (Haas, a.a.O., S. 192). Die Bestimmung in § 227 Abs. 2 ZPO kann jedoch auch dahingehend verstanden werden, die Anfechtbarkeit des Erläuterungsentscheids sei anhand des inhaltlichen Gegenstands des Erläuterungsbegehrens zu beurteilen; dies unabhängig davon, welches Rechtsmittel gegen den Erstentscheid zulässig war.\nEntgegen den Ausführungen der Appellaten besteht keine gefestigte kantonsgerichtliche Praxis zu dieser Frage; dies bereits aufgrund der Seltenheit entsprechender Fälle. Nach Meinung des Kantonsgerichts spricht zwar Einiges dafür, auf dem Wege des Erläuterungsverfahrens keine Erweiterung der Rechtsmittel zu schaffen. Jedoch muss aufgrund des klaren Wortlauts der heutigen Regelung in § 227 Abs. 2 ZPO der zweiten Auslegungsvariante der Vorzug gegeben werden (vgl. auch Schweizer, a.a.O., S. 128 f.). Das Erläuterungsurteil selbst (und nicht der ursprüngliche Entscheid) muss folglich die Appellationsvoraussetzungen des § 9 ZPO erfüllen.\nIm Urteil vom 29. November 2007, welches auf das Erläuterungsbegehren hin erging, geht es materiell um die Feststellung des Eigentums bzw. um eine Grundbuchberichtigung (Rückabwicklung eines Grundstückkaufvertrags und deren nähere Modalitäten). Der Streitwert ist damit unbestimmt und das Urteil gemäss § 9 Abs. 1 lit. c ZPO appellabel. Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn man zur Ermittlung des Streitwerts auf den Gegenstand des ursprünglichen Prozesses abstellt. Das Hauptbegehren lautete auch damals auf Feststellung des Eigentums und Grundbuchberichtigung. Es kann daher in casu offen gelassen werden, ob bzw. inwiefern zur Bestimmung des Streitwerts des Erläuterungsurteils der Prozessgegenstand des ursprünglichen Verfahrens herbeizuziehen ist.\n1.2( … )\n2.\nGemäss § 226 ZPO kann jede Partei beim Richter, welcher das Urteil erlassen hat, um Erläuterung nachsuchen, wenn die Bestimmungen (Dispositiv) eines Urteils unklar, zweideutig oder widersprechend sind. Der Rechtsbehelf der Erläuterung dient dazu, bereits getroffene Anordnungen durch authentische Interpretation des erlassenden Gerichts klarzustellen. Mit anderen Worten soll die Möglichkeit bestehen, einen vom Gericht klar gedachten und gewollten, aber unklar formulierten Entscheid nachträglich klar zu formulieren oder zu präzisieren. Die nachträgliche Erläuterung dient bloss der formellen Änderung, Verdeutlichung und Vollstreckbarmachung; sie bezweckt jedoch nicht die inhaltliche Änderung des Entscheids (Schweizer, Rechtsmittelsystem der basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, Diss. Basel, 1988, S. 119; Weibel/Rutz, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, 1986, S. 269).\n2.1\nStrittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, Ziffer 2 der Abschreibeverfügung bzw. Ziffer 2 des Vergleichs vom 24. Mai 2007 seien erläuterungsfähig.\n( … )\n"}