754 Abs. 1 OR verantwortlich sind, ergibt sich, dass sie rechtswidrig und schuldhaft handelten. Unter diesen Umständen sind den Appellanten 1 und 2 die im Zusammenhang mit dem erwähnten eingestellten Verfahren stehenden Verfahrenskosten bis und mit dem erstinstanzlichen Urteil aufzuerlegen. Insofern die Appellanten 1 und 2 gemäss diesem Urteil zu verurteilen sind, haben sie gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die entsprechenden Verfahrenskosten bis und mit dem erstinstanzlichen Urteil zu tragen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Verfahrenskosten bis zum erstinstanzlichen Urteil den Appellanten 1 und 2 aufzuerlegen sind.