Ebenso erscheint das den Appellanten 1 und 2 in der Anklageschrift bezüglich der Transaktion vom 27. Oktober 1993 mit der Kollektivgesellschaft K. zur Last gelegte Verhalten aus den im vorinstanzlichen Urteil aufgeführten Gründen als wucherisch. Die entsprechenden Verträge über Optionskäufe in der Zeit vom 27. Oktober 1993 bis 2. Mai 1996 waren somit rechtswidrig im Sinn von Art. 19 und 20 OR. Weil die Appellanten 1 und 2, wie bereits in Erw. 6.1.2 ausgeführt, für die besagten wucherischen Handlungen gemäss Art. 41 OR bzw. Art. 754 Abs. 1 OR verantwortlich sind, ergibt sich, dass sie rechtswidrig und schuldhaft handelten.