Das Kantonsgericht erachtete in seinem Urteil vom 27. Oktober 2008 die den Appellanten 1 und 2 für die Zeit vom 28. Oktober 1993 bis zum bis 2. Mai 1996 in der Anklageschrift zur Last gelegten gewerbsmässigen wucherischen Handlungen als gegeben. Da das Bundesgericht in seinem Urteil vom 6. Oktober 2009 das kantonsgerichtliche Urteil insoweit bestätigte, steht fest, dass das Verhalten der Appellanten 1 und 2 in der fraglichen Zeit wucherisch war. Ebenso erscheint das den Appellanten 1 und 2 in der Anklageschrift bezüglich der Transaktion vom 27. Oktober 1993 mit der Kollektivgesellschaft K. zur Last gelegte Verhalten aus den im vorinstanzlichen Urteil aufgeführten Gründen als wucherisch.