426 Abs. 2 StPO liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen müssen soll, die von einer beschuldigten Person durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGer. 6B_78/2009 vom 22. September 2009 Erw. 7.3.3). Das Kantonsgericht erachtete in seinem Urteil vom 27. Oktober 2008 die den Appellanten 1 und 2 für die Zeit vom 28. Oktober 1993 bis zum bis 2. Mai 1996 in der Anklageschrift zur Last gelegten gewerbsmässigen wucherischen Handlungen als gegeben.