Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasste oder dessen Durchführung erschwerte. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers, Strafprozessrecht, 2010, S. 287 f.; Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 9 ff. zu Art. 426). Art. 426 Abs. 2 StPO liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen müssen soll, die von einer beschuldigten Person durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGer.