Ausnahmsweise können sie gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO aber ganz oder teilweise auf die beschuldigte Person überwälzt werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte (Jositsch, Grundriss der schweizerischen Strafprozessordnung, 2009, S. 242 N. 741). Eine Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfenen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden.