Sollte es in der Folge zu einem Zivilverfahren kommen, in welchem die beschuldigte Person obsiegt, kann sie dort eine Entschädigung für die ihr aus dem Zivilanspruch erwachsenen Aufwendungen verlangen und im Rahmen dieser Entschädigung sind sodann auch die Aufwendungen aus dem Adhäsionsprozess zu entschädigen (Wehrenberger/Bernhard, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 5 f. zu Art. 432). Insoweit die Zivilforderungen der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen sind, können die Appellanten 1 und 2 somit nicht als obsiegend betrachtet werden.