Es ist in diesem Falle aber nicht davon auszugehen, dass der Zivilanspruch vom Zivilgericht in jedem Fall abgewiesen werden wird, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, dass die beschuldigte Person - im Zivilpunkt - obsiegte. Sollte es in der Folge zu einem Zivilverfahren kommen, in welchem die beschuldigte Person obsiegt, kann sie dort eine Entschädigung für die ihr aus dem Zivilanspruch erwachsenen Aufwendungen verlangen und im Rahmen dieser Entschädigung sind sodann auch die Aufwendungen aus dem Adhäsionsprozess zu entschädigen (Wehrenberger/Bernhard, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 5 f. zu Art. 432).