432 Abs. 1 StPO haben die Appellanten gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Die appellierende Partei obsiegt, wenn das Gericht die Zivilklage zunächst als spruchreif betrachtete, im Urteil jedoch abwies. Wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen, ist die Sache nicht spruchreif. Es ist in diesem Falle aber nicht davon auszugehen, dass der Zivilanspruch vom Zivilgericht in jedem Fall abgewiesen werden wird, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, dass die beschuldigte Person - im Zivilpunkt - obsiegte.