Eine Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfenen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Einer nicht verurteilten beschuldigten Person können allerdings die Kosten überbunden werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinn einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltsnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das