Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. August 2011 (100 08 502) Wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen, kann nicht davon ausgehen werden, dass der Zivilanspruch vom Zivilgericht in jedem Fall abgewiesen werden wird. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass die beschuldigte Person - im Zivilpunkt - obsiegte (E. 8.1.2.2). Eine Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfenen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden.