{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2008-502_2011-08-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a808c3c9-c4e7-4f76-843d-788d0e1c2b4a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433794", "Checksum": "30234239af533a2cc46ab6a2b8e821b9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2008 502", "100 08 502"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 02.08.2011 100 2008 502 (100 08 502)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:51:31", "Checksum": "c628fa75c4eb3ef7ad8360e10122abea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 02.08.2011 100 2008 502 (100 08 502)\nRegeste:\nKosten- und Entschädigungsfolgen\n\n\nAufgrund von Art. 428 Abs. 3 StPO hat das Kantonsgericht über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden. Bei Einstellung des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO vom Kanton Basel-Landschaft zu tragen. Ausnahmsweise können sie gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO aber ganz oder teilweise auf die beschuldigte Person überwälzt werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte (Jositsch, Grundriss der schweizerischen Strafprozessordnung, 2009, S. 242 N. 741). Eine Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfenen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es jedoch mit der BV und der EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinn einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltsnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasste oder dessen Durchführung erschwerte. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers, Strafprozessrecht, 2010, S. 287 f.; Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 9 ff. zu Art. 426). Art. 426 Abs. 2 StPO liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen müssen soll, die von einer beschuldigten Person durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGer. 6B_78/2009 vom 22. September 2009 Erw. 7.3.3). Das Kantonsgericht erachtete in seinem Urteil vom 27. Oktober 2008 die den Appellanten 1 und 2 für die Zeit vom 28. Oktober 1993 bis zum bis 2. Mai 1996 in der Anklageschrift zur Last gelegten gewerbsmässigen wucherischen Handlungen als gegeben. Da das Bundesgericht in seinem Urteil vom 6. Oktober 2009 das kantonsgerichtliche Urteil insoweit bestätigte, steht fest, dass das Verhalten der Appellanten 1 und 2 in der fraglichen Zeit wucherisch war. Ebenso erscheint das den Appellanten 1 und 2 in der Anklageschrift bezüglich der Transaktion vom 27. Oktober 1993 mit der Kollektivgesellschaft K. zur Last gelegte Verhalten aus den im vorinstanzlichen Urteil aufgeführten Gründen als wucherisch. Die entsprechenden Verträge über Optionskäufe in der Zeit vom 27. Oktober 1993 bis 2. Mai 1996 waren somit rechtswidrig im Sinn von Art. 19 und 20 OR. Weil die Appellanten 1 und 2, wie bereits in Erw. 6.1.2 ausgeführt, für die besagten wucherischen Handlungen gemäss Art. 41 OR bzw. Art. 754 Abs. 1 OR verantwortlich sind, ergibt sich, dass sie rechtswidrig und schuldhaft handelten. Unter diesen Umständen sind den Appellanten 1 und 2 die im Zusammenhang mit dem erwähnten eingestellten Verfahren stehenden Verfahrenskosten bis und mit dem erstinstanzlichen Urteil aufzuerlegen.\nInsofern die Appellanten 1 und 2 gemäss diesem Urteil zu verurteilen sind, haben sie gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die entsprechenden Verfahrenskosten bis und mit dem erstinstanzlichen Urteil zu tragen.\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Verfahrenskosten bis zum erstinstanzlichen Urteil den Appellanten 1 und 2 aufzuerlegen sind.\nUrteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 2. August 2011 (100 08 502/STS)\nKosten\nEinstellung des Verfahrens\nEntschädigung\nVerweisung des Verfahrens auf den Zivilweg\nSR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007\nArt. 436 Abs. 1 Entschädigung bei Verweisung des Verfahrens auf den Zivilweg SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 Art. 426 Abs. 2 Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens"}