{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2008-502_2011-08-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a808c3c9-c4e7-4f76-843d-788d0e1c2b4a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "30234239af533a2cc46ab6a2b8e821b9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2008 502", "100 08 502"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 02.08.2011 100 2008 502 (100 08 502)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:20", "Checksum": "6d882769632d49641db008e2ed961ed7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 02.08.2011 100 2008 502 (100 08 502)\nRegeste:\nKosten- und Entschädigungsfolgen\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. August 2011 (100 08 502)\nWird die Klage auf den Zivilweg verwiesen, kann nicht davon ausgehen werden, dass der Zivilanspruch vom Zivilgericht in jedem Fall abgewiesen werden wird. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass die beschuldigte Person - im Zivilpunkt - obsiegte (E. 8.1.2.2).\nEine Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfenen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Einer nicht verurteilten beschuldigten Person können allerdings die Kosten überbunden werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinn einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltsnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasste oder dessen Durchführung erschwerte (E. 8.2.1).\nStrafprozessrecht\nKosten- und Entschädigungsfolgen\nAus den Erwägungen:\n(…)\n7. Gesamtergebnis\n(…) Die Mehrforderungen von Zivilkläger 1 und Zivilkläger 2 sowie die Zivilforderung von Zivilkläger 3 sind auf den Zivilweg zu verweisen. (…)\n8. Kosten und Entschädigung\n8.1 Kantonsgerichtliches Verfahren\n(…)\n8.1.2.2. Entschädigungsanspruch gegenüber den Privatklägern Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO haben die Appellanten gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Die appellierende Partei obsiegt, wenn das Gericht die Zivilklage zunächst als spruchreif betrachtete, im Urteil jedoch abwies. Wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen, ist die Sache nicht spruchreif. Es ist in diesem Falle aber nicht davon auszugehen, dass der Zivilanspruch vom Zivilgericht in jedem Fall abgewiesen werden wird, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, dass die beschuldigte Person - im Zivilpunkt - obsiegte. Sollte es in der Folge zu einem Zivilverfahren kommen, in welchem die beschuldigte Person obsiegt, kann sie dort eine Entschädigung für die ihr aus dem Zivilanspruch erwachsenen Aufwendungen verlangen und im Rahmen dieser Entschädigung sind sodann auch die Aufwendungen aus dem Adhäsionsprozess zu entschädigen (Wehrenberger/Bernhard, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 5 f. zu Art. 432). Insoweit die Zivilforderungen der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen sind, können die Appellanten 1 und 2 somit nicht als obsiegend betrachtet werden.\n(…)\nGesamthaft kann festgehalten werden, dass den Appellanten 1 und 2 keine Parteientschädigung zulasten der Privatkläger zuzusprechen ist.\n8.2 Vorinstanzliches Verfahren\n8.2.1 Verfahrenskosten"}