Es wird festgehalten, dass die dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ausgerichtete Hilflosenentschädigung bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Hierbei stützt sich das Kantonsgericht auf die oben zitierte bundesgerichtliche Praxis, wonach es sich bei der Hilflosenentschädigung um eine Art zweckgebundene Schadenersatzleistung handelt, die darüber hinaus unpfändbar ist. Eine Berücksichtigung der Entschädigung bei der Unterhaltsberechnung würde zu einer zweckfremden Verwendung führen. (…) KGE ZS vom 28. Oktober 2008 i.S. R.S. gegen M.S. (100 08 267/AFS)