Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung und deren Bemessung knüpft, wie erläutert, nicht an den effektiv erlittenen Kosten an, sondern wird gegebenenfalls aufgrund des Schweregrads der Hilflosigkeit pauschaliert entgolten (I 615/06 Urteil vom 23. Juli 2007, II. sozialrechtliche Abteilung). Es wird festgehalten, dass die dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ausgerichtete Hilflosenentschädigung bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.