Dieses Ergebnis rechtfertigt sich im Übrigen auch im Anschluss an den der betreibungsrechtlichen Regelung gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG innewohnenden Grundgedanken, wonach Geldleistungen, die eine Einbusse in den Persönlichkeitsgütern ausgleichen sollen, was namentlich bei der Hilflosenentschädigung der Fall ist, dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen und folglich unpfändbar sind (vgl. Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 140 f.).