Es erfolgt damit eine pauschalierte Entschädigung der behinderungsbedingten Aufwendungen. Daraus ergibt sich, dass die Hilflosenentschädigung mit Blick auf die Frage der Bedürftigkeit nicht in die Berechnung des Einkommens einzubeziehen ist. Denn mit dieser Entschädigung sollen nicht die hier in Frage stehenden Kosten für den Rechtsanwalt, sondern - dem Verwendungszweck entsprechend - die behinderungsbedingten Mehrkosten beglichen werden. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich im Übrigen auch im Anschluss an den der betreibungsrechtlichen Regelung gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff.