4. Es gilt zunächst zu prüfen, ob die dem Ehemann ausgerichtete Hilflosenentschädigung bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen berücksichtigt wird. Das Bundesgericht stellte in einem Urteil betreffend der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung fest, dass die Hilflosenentschädigung bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis verfolgt die Hilflosenentschädigung den gesetzlichen Zweck, die mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten Kosten zu ersetzen. Entschädigt werden somit die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten.