Ferner sei angemerkt, dass die Ausführungen der Appellantin zu den Auskünften der Appellatin betreffend die Geschäftsfahrzeuge und Jagdauslagen, der Verbuchung einer Fensterrechnung der J. über die X. AG und der Verrechnung von Ferienguthaben von E. und F. unzulässige Noven darstellen, da sie im Gesuch vom 30. März 2007 nicht erwähnt wurden. 7. Da der Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung aus den vorgenannten Gründen abzuweisen ist, kann offen gelassen werden, ob die Appellantin eine Verletzung von Gesetz oder Statuten durch die Organe und einen dadurch bei der Gesellschaft oder den Aktionären bewirkten Schaden, glaubhaft darlegte. KGE ZS vom 10. Juni 2008 i.S. A.C. gegen C. AG (100 08 19/STS)