Die Appellantin benötigt daher diesbezüglich keiner zusätzlichen Informationen aus einer Sonderprüfung. Inwieweit die gemäss Schreiben vom 23. April 2007 bekanntgegebenen Bonus-Ansprüche des U. T. in den Jahresabschlüssen der Appellatin ordnungsgemäss berücksichtigt wurden, bildet eine Rechtsfrage, die nicht Gegenstand einer Sonderprüfung sein kann. Ferner sei angemerkt, dass die Ausführungen der Appellantin zu den Auskünften der Appellatin betreffend die Geschäftsfahrzeuge und Jagdauslagen, der Verbuchung einer Fensterrechnung der J. über die X. AG und der Verrechnung von Ferienguthaben von E. und F. unzulässige Noven darstellen, da sie im Gesuch vom 30. März 2007 nicht erwähnt wurden.