In der diesem Schreiben beigelegten Liste zeigte sie im Einzelnen auf, in welchem Jahr welche Bonusansprüche von U. T. entstanden. Im Weiteren brachte sie im Schreiben vom 23. April 2007 vor, dass diesem Bonusguthaben von U. T. unter anderem Eigen- und Fremdleistungen der X. AG zugunsten von U. T. gegenüberstehen würden und diese zum grössten Teil bereits verrechnet worden seien oder noch verrechnet würden. Vorliegend ist der Appellantin somit der Sachverhalt bezüglich der Bonusguthaben von U. T. bekannt. Die Appellantin benötigt daher diesbezüglich keiner zusätzlichen Informationen aus einer Sonderprüfung.