Die Appellantin bemängelte die Bonusbezüge von U. T. Die X. AG führte in ihrem Schreiben vom 23. April 2007 diesbezüglich aus, dass U. T. als Partner ein Bonusguthaben von CHF 795'000.-- gegenüber der X. AG habe, weil er diese im Gegensatz zu seinen Partnern und Mitaktionären in früheren Jahren nicht bezogen habe. In der diesem Schreiben beigelegten Liste zeigte sie im Einzelnen auf, in welchem Jahr welche Bonusansprüche von U. T. entstanden.