Die vom Gesuchsteller glaubhaft zu machende Gesetzes- oder Statutenverletzung durch die Gesellschaftsorgane muss sich ebenfalls auf den Sachverhalt beziehen, der Gegenstand der Sonderprüfung sein soll. Die vom Gesuchsteller glaubhaft zu machende Schädigung der Gesellschaft oder der Aktionäre muss ihrerseits Folge dieser Gesetzes- oder Statutenverletzung sein (BGer. 4C.190/2005 vom 6. September 2006, Erw. 3.2). 6.2 Die Appellantin bemängelte die Bonusbezüge von U. T.