Die Appellantin wäre somit gehalten gewesen, die bis zum 24. April 2007 laufende Frist des Verwaltungsrats zur Stellungnahme zum Fragenkatalog abzuwarten. Indem die Appellatin bereits am 30. März 2007 beim Bezirksgericht Z. den Antrag auf Einsetzung eines Sonderprüfers stellte, wartete sie die Auskünfte des Verwaltungsrats nicht ab. Demzufolge schöpfte sie ihr Auskunftsrecht vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens nicht aus. Der Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung ist deshalb wegen ungenügender Ausübung des Auskunftsrechts abzuweisen.