Das Auskunftsrecht ist demnach nicht bereits mit den an der Generalversammlung gestellten Fragen, sondern erst mit der Entgegennahme der entsprechenden Auskünfte vollständig ausgeübt. Da es dem Verwaltungsrat der Appellatin unzumutbar und unmöglich war, gleich an der ausserordentlichen Generalversammlung das umfangreiche Auskunftsbegehren der Appellantin zu beantworten, erscheint es als angemessen, dass ihm zur Beantwortung der von der Appellantin gestellten Fragen eine Frist von sechs Wochen eingeräumt wurde. Die Appellantin wäre somit gehalten gewesen, die bis zum 24. April 2007 laufende Frist des Verwaltungsrats zur Stellungnahme zum Fragenkatalog abzuwarten.