Demnach hatte der Verwaltungsrat bis zum 24. April 2007 Zeit, um sich zu den in dem erwähnten Auskunftsbegehren aufgeworfenen Fragen zu vernehmen. Das primär auszuschöpfende Auskunftsrecht soll dem Verwaltungsrat die Gelegenheit bieten, das Informationsbedürfnis der Aktionäre von sich aus zu befriedigen, bevor das mit Aufwand und Umtrieben verbundene Verfahren einer Sonderprüfung eingeleitet wird. Das Auskunftsrecht ist demnach nicht bereits mit den an der Generalversammlung gestellten Fragen, sondern erst mit der Entgegennahme der entsprechenden Auskünfte vollständig ausgeübt.