Aufgrund dieser allgemeinen vom Sohn der Appellantin in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat aufgeworfenen Themen konnte der Verwaltungsrat der Appellatin jedoch das erst an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 13. März 2007 konkretisierte Informationsbedürfnis der Appellantin nicht erahnen. An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 13. März 2007 wurde beschlossen, dass dem Verwaltungsrat eine sechswöchige Frist zur Stellungnahme zum Auskunftsbegehren der Appellantin eingeräumt wird. Demnach hatte der Verwaltungsrat bis zum 24. April 2007 Zeit, um sich zu den in dem erwähnten Auskunftsbegehren aufgeworfenen Fragen zu vernehmen.