Auch trifft es nicht zu, dass dem Verwaltungsrat eine unmittelbare Beantwortung dieses Auskunftsbegehrens aufgrund der vom Sohn der Appellantin an der Verwaltungsratssitzung der Appellatin am 18. Oktober 2006 gestellten Fragen möglich gewesen wäre. Der Verwaltungsrat wurde zwar bereits Monate vor der ausserordentlichen Generalversammlung mit Fragen zu Bürgschaften aus den Achtziger Jahren, zu Privatbezügen der Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder der Appellatin und ihrer Tochterfirma konfrontiert.