und Gegenleistung zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Gestützt auf diese Ankündigung konnte nämlich der Verwaltungsrat der Appellatin die erst anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 13. März 2007 konkretisierten Fragen nicht vorhersehen und vorgängig abklären. Auch trifft es nicht zu, dass dem Verwaltungsrat eine unmittelbare Beantwortung dieses Auskunftsbegehrens aufgrund der vom Sohn der Appellantin an der Verwaltungsratssitzung der Appellatin am 18. Oktober 2006 gestellten Fragen möglich gewesen wäre.