Aus diesem Grund war dem Verwaltungsrat eine seriöse und unverzügliche Beantwortung der Fragen anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der Appellatin vom 13. März 2007 nicht möglich und nicht zumutbar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Appellantin in ihrem Schreiben vom 18. Januar 2006 mitteilte, dass es an der ausserordentlichen Generalversammlung darum gehen werde, sämtliche geldwerten Leistungen und Bezüge der AG an die mit der Geschäftsführung und dem Verwaltungsrat betrauten Personen, deren Verbuchungen nicht nachvollziehbar sind, sowie sämtliche geldwerten Leistungen oder Verschiebungen etwelcher Art zwischen den Gesellschaften nach dem Grundsatz von Leistung