An der heutigen Verhandlung begehrte die Appellantin sinngemäss, es sei eine Sonderprüfung bei der Appellatin unter Einbezug der X. AG durch einen unabhängigen Sachverständigen anzuordnen. Der Sonderprüfer sei zu beauftragen, sämtliche geldwerten Leistungen und Bezüge an die mit der Geschäftsführung und dem Verwaltungsrat betrauten Personen bis 1990 festzustellen bzw. überprüfen zu lassen; eventualiter seien sämtliche geldwerten Leistungen und Bezüge an U. T. sowie deren (korrekten) Verbuchungen bis 1990 festzustellen bzw. überprüfen zu lassen.