Mit Appellationsbegründung vom 13. Februar 2008 begehrte die Appellantin sinngemäss, es sei in Aufhebung des Urteils des Präsidenten des Bezirksgerichts Z. vom 5. Dezember 2007 das Gesuch vom 30. März 2007 gutzuheissen und es sei das ebenfalls vor dem Kantonsgericht hängige Verfahren gegen die Y. AG mit dem Vorliegenden zusammenzulegen. E. In ihrer Appellationsantwort vom 12. März 2008 beantragte die Appellatin Abweisung der Appellation. F. An der heutigen Verhandlung begehrte die Appellantin sinngemäss, es sei eine Sonderprüfung bei der Appellatin unter Einbezug der X. AG durch einen unabhängigen Sachverständigen anzuordnen.