C. Mit Urteil vom 5. Dezember 2007 wies der Präsident des Bezirksgerichts Z. das Begehren der Appellantin um Sonderprüfung bei der Appellatin unter Einbezug der X. AG ab. D. Gegen dieses Urteil erklärte die Appellantin mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 Appellation. Mit Appellationsbegründung vom 13. Februar 2008 begehrte die Appellantin sinngemäss, es sei in Aufhebung des Urteils des Präsidenten des Bezirksgerichts Z. vom 5. Dezember 2007 das Gesuch vom 30. März 2007 gutzuheissen und es sei das ebenfalls vor dem Kantonsgericht hängige Verfahren gegen die Y. AG mit dem Vorliegenden zusammenzulegen.