Mit Gesuch vom 30. März 2007 gelangte die Appellantin an das Bezirksgericht Z. mit dem sinngemässen Begehren, es sei eine Sonderprüfung bei der Appellatin unter Einbezug der X. AG durch einen unabhängigen Sachverständigen anzuordnen. Entsprechend den verlangten Auskunftsbegehren sei der eingesetzte Sonderprüfer damit zu beauftragen, sämtliche geldwerten Leistungen und Bezüge an die mit der Geschäftsführung und dem Verwaltungsrat betrauten Personen, deren Verbuchungen nicht nachvollziehbar sind, sowie sämtliche geldwerte Leistungen oder Verschiebungen etwelcher Art zwischen den Gesellschaften nach dem Grundsatz von Leistung und Gegenleistung zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. C.