Die Appellatin wiederum beherrscht zu 100% die X. AG. An der ausserordentlichen Generalversammlung der Appellatin vom 13. März 2007 wurde der Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung über die Appellatin unter Einbezug der X. AG abgelehnt. B. Mit Gesuch vom 30. März 2007 gelangte die Appellantin an das Bezirksgericht Z. mit dem sinngemässen Begehren, es sei eine Sonderprüfung bei der Appellatin unter Einbezug der X. AG durch einen unabhängigen Sachverständigen anzuordnen.