Das Auskunftsrecht ist dabei nicht bereits mit den an der Generalversammlung gestellten Fragen, sondern erst mit der Entgegennahme der entsprechenden Auskünfte vollständig ausgeübt (Erw. 5). Voraussetzung für die Anordnung einer Sonderprüfung ist, dass die verlangte Abklärung zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist (Erw. 6). Obligationenrecht - Voraussetzungen für die Einsetzung eines Sonderprüfers Sachverhalt A. Die Appellantin verfügt mit 125 Namenaktien über 25% der 500 voll liberierten Namenaktien der Appellatin. Die Appellatin wiederum beherrscht zu 100% die X. AG.