Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Juni 2008 (100 08 19) Gegenstand einer Sonderprüfung können bestimmte gesellschaftsinterne Sachverhalte, die vom Gesuchsteller in seinem Auskunftsbegehren konkret umschrieben wurden (Erw. 4). Eine Sonderprüfung kann ein Aktionär nur beanspruchen, wenn er das Auskunfts- oder das Einsichtsrecht bereits ausgeübt hat. Das Auskunftsrecht ist dabei nicht bereits mit den an der Generalversammlung gestellten Fragen, sondern erst mit der Entgegennahme der entsprechenden Auskünfte vollständig ausgeübt (Erw. 5).