{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-06-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2008-19_2008-06-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=58f3b601-a3a8-441f-a379-8c41ee83e97b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433847", "Checksum": "213c6774c955bf2eb8e8455b91a00535"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2008 19", "100 08 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.06.2008 100 2008 19 (100 08 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegenstand einer Sonderprüfung können bestimmte gesellschaftsinterne Sachverhalte, die vom Gesuchsteller in seinem Auskunftsbegehren konkret umschrieben wurden (Erw. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:50:00", "Checksum": "227d8168d8087e60ce6a3a0c58d4c81a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.06.2008 100 2008 19 (100 08 19)\nRegeste:\nGegenstand einer Sonderprüfung können bestimmte gesellschaftsinterne Sachverhalte, die vom Gesuchsteller in seinem Auskunftsbegehren konkret umschrieben wurden (Erw. 4).\n\n\n6.2 Die Appellantin bemängelte die Bonusbezüge von U. T. Die X. AG führte in ihrem Schreiben vom 23. April 2007 diesbezüglich aus, dass U. T. als Partner ein Bonusguthaben von CHF 795'000.-- gegenüber der X. AG habe, weil er diese im Gegensatz zu seinen Partnern und Mitaktionären in früheren Jahren nicht bezogen habe. In der diesem Schreiben beigelegten Liste zeigte sie im Einzelnen auf, in welchem Jahr welche Bonusansprüche von U. T. entstanden. Im Weiteren brachte sie im Schreiben vom 23. April 2007 vor, dass diesem Bonusguthaben von U. T. unter anderem Eigen- und Fremdleistungen der X. AG zugunsten von U. T. gegenüberstehen würden und diese zum grössten Teil bereits verrechnet worden seien oder noch verrechnet würden.\nVorliegend ist der Appellantin somit der Sachverhalt bezüglich der Bonusguthaben von U. T. bekannt. Die Appellantin benötigt daher diesbezüglich keiner zusätzlichen Informationen aus einer Sonderprüfung. Inwieweit die gemäss Schreiben vom 23. April 2007 bekanntgegebenen Bonus-Ansprüche des U. T. in den Jahresabschlüssen der Appellatin ordnungsgemäss berücksichtigt wurden, bildet eine Rechtsfrage, die nicht Gegenstand einer Sonderprüfung sein kann.\nFerner sei angemerkt, dass die Ausführungen der Appellantin zu den Auskünften der Appellatin betreffend die Geschäftsfahrzeuge und Jagdauslagen, der Verbuchung einer Fensterrechnung der J. über die X. AG und der Verrechnung von Ferienguthaben von E. und F. unzulässige Noven darstellen, da sie im Gesuch vom 30. März 2007 nicht erwähnt wurden.\n7. Da der Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung aus den vorgenannten Gründen abzuweisen ist, kann offen gelassen werden, ob die Appellantin eine Verletzung von Gesetz oder Statuten durch die Organe und einen dadurch bei der Gesellschaft oder den Aktionären bewirkten Schaden, glaubhaft darlegte.\nKGE ZS vom 10. Juni 2008 i.S. A.C. gegen C. AG (100 08 19/STS)"}