{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-06-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2008-19_2008-06-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=58f3b601-a3a8-441f-a379-8c41ee83e97b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "213c6774c955bf2eb8e8455b91a00535"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2008 19", "100 08 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.06.2008 100 2008 19 (100 08 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegenstand einer Sonderprüfung können bestimmte gesellschaftsinterne Sachverhalte, die vom Gesuchsteller in seinem Auskunftsbegehren konkret umschrieben wurden (Erw. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:42", "Checksum": "6c5c5c2e979ac9981fee4a1225e134fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.06.2008 100 2008 19 (100 08 19)\nRegeste:\nGegenstand einer Sonderprüfung können bestimmte gesellschaftsinterne Sachverhalte, die vom Gesuchsteller in seinem Auskunftsbegehren konkret umschrieben wurden (Erw. 4).\n\n\n5.2 Die Appellantin stellte dem Verwaltungsrat, U. T., am Vorabend zur ausserordentlichen Generalversammlung der Appellatin vom 13. März 2007 einen neunseitigen Fragenkatalog zu. Den übrigen Verwaltungsratsmitgliedern händigte sie diesen Fragenkatalog erst an der ausserordentlichen Generalversammlung aus. Ihre Fragen bezogen sich auf zahlreiche Rechnungen und Sachverhalte, die allesamt nicht das betreffende Geschäftsjahr, sondern mehrheitlich weit zurückliegende Geschäftsjahre betrafen. Aus diesem Grund war dem Verwaltungsrat eine seriöse und unverzügliche Beantwortung der Fragen anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der Appellatin vom 13. März 2007 nicht möglich und nicht zumutbar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Appellantin in ihrem Schreiben vom 18. Januar 2006 mitteilte, dass es an der ausserordentlichen Generalversammlung darum gehen werde, sämtliche geldwerten Leistungen und Bezüge der AG an die mit der Geschäftsführung und dem Verwaltungsrat betrauten Personen, deren Verbuchungen nicht nachvollziehbar sind, sowie sämtliche geldwerten Leistungen oder Verschiebungen etwelcher Art zwischen den Gesellschaften nach dem Grundsatz von Leistung und Gegenleistung zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Gestützt auf diese Ankündigung konnte nämlich der Verwaltungsrat der Appellatin die erst anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 13. März 2007 konkretisierten Fragen nicht vorhersehen und vorgängig abklären. Auch trifft es nicht zu, dass dem Verwaltungsrat eine unmittelbare Beantwortung dieses Auskunftsbegehrens aufgrund der vom Sohn der Appellantin an der Verwaltungsratssitzung der Appellatin am 18. Oktober 2006 gestellten Fragen möglich gewesen wäre. Der Verwaltungsrat wurde zwar bereits Monate vor der ausserordentlichen Generalversammlung mit Fragen zu Bürgschaften aus den Achtziger Jahren, zu Privatbezügen der Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder der Appellatin und ihrer Tochterfirma konfrontiert. Aufgrund dieser allgemeinen vom Sohn der Appellantin in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat aufgeworfenen Themen konnte der Verwaltungsrat der Appellatin jedoch das erst an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 13. März 2007 konkretisierte Informationsbedürfnis der Appellantin nicht erahnen.\nAn der ausserordentlichen Generalversammlung vom 13. März 2007 wurde beschlossen, dass dem Verwaltungsrat eine sechswöchige Frist zur Stellungnahme zum Auskunftsbegehren der Appellantin eingeräumt wird. Demnach hatte der Verwaltungsrat bis zum 24. April 2007 Zeit, um sich zu den in dem erwähnten Auskunftsbegehren aufgeworfenen Fragen zu vernehmen. Das primär auszuschöpfende Auskunftsrecht soll dem Verwaltungsrat die Gelegenheit bieten, das Informationsbedürfnis der Aktionäre von sich aus zu befriedigen, bevor das mit Aufwand und Umtrieben verbundene Verfahren einer Sonderprüfung eingeleitet wird. Das Auskunftsrecht ist demnach nicht bereits mit den an der Generalversammlung gestellten Fragen, sondern erst mit der Entgegennahme der entsprechenden Auskünfte vollständig ausgeübt. Da es dem Verwaltungsrat der Appellatin unzumutbar und unmöglich war, gleich an der ausserordentlichen Generalversammlung das umfangreiche Auskunftsbegehren der Appellantin zu beantworten, erscheint es als angemessen, dass ihm zur Beantwortung der von der Appellantin gestellten Fragen eine Frist von sechs Wochen eingeräumt wurde. Die Appellantin wäre somit gehalten gewesen, die bis zum 24. April 2007 laufende Frist des Verwaltungsrats zur Stellungnahme zum Fragenkatalog abzuwarten. Indem die Appellatin bereits am 30. März 2007 beim Bezirksgericht Z. den Antrag auf Einsetzung eines Sonderprüfers stellte, wartete sie die Auskünfte des Verwaltungsrats nicht ab. Demzufolge schöpfte sie ihr Auskunftsrecht vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens nicht aus. Der Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung ist deshalb wegen ungenügender Ausübung des Auskunftsrechts abzuweisen.\n6.1 Im Weitern ist Voraussetzung für die Anordnung einer Sonderprüfung, dass die verlangte Abklärung zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist. Im Vordergrund steht dabei die Relevanz der abzuklärenden Sachverhalte für eine allfällige Verantwortlichkeitsklage oder für die Ausübung der Mitwirkungsrechte. Dem Gesuchsteller obliegt es, einen Zusammenhang zwischen den vom ihm anvisierten Aktionärsrechten und dem Thema der beantragten Untersuchung glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Gesuchsteller wegen Verjährung oder Verwirkung der Aktionärsrechte oder aus anderen Gründen gar nicht mehr in der Lage ist, mit den angestrebten Informationen die entsprechenden Rechte durchzusetzen. Die vom Gesuchsteller glaubhaft zu machende Gesetzes- oder Statutenverletzung durch die Gesellschaftsorgane muss sich ebenfalls auf den Sachverhalt beziehen, der Gegenstand der Sonderprüfung sein soll. Die vom Gesuchsteller glaubhaft zu machende Schädigung der Gesellschaft oder der Aktionäre muss ihrerseits Folge dieser Gesetzes- oder Statutenverletzung sein (BGer. 4C.190/2005 vom 6. September 2006, Erw. 3.2)."}