{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-06-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2008-19_2008-06-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=58f3b601-a3a8-441f-a379-8c41ee83e97b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "213c6774c955bf2eb8e8455b91a00535"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2008 19", "100 08 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.06.2008 100 2008 19 (100 08 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegenstand einer Sonderprüfung können bestimmte gesellschaftsinterne Sachverhalte, die vom Gesuchsteller in seinem Auskunftsbegehren konkret umschrieben wurden (Erw. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:42", "Checksum": "6c5c5c2e979ac9981fee4a1225e134fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.06.2008 100 2008 19 (100 08 19)\nRegeste:\nGegenstand einer Sonderprüfung können bestimmte gesellschaftsinterne Sachverhalte, die vom Gesuchsteller in seinem Auskunftsbegehren konkret umschrieben wurden (Erw. 4).\n\n\nMit ihrem Eventualbegehren verlangt die Appellantin, es seien sämtliche geldwerten Leistungen und Bezüge an U. T. sowie deren (korrekten) Verbuchungen bis 1990 festzustellen bzw. überprüfen zu lassen. Da dieses Begehren sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht eingegrenzt ist, erscheint es als genügend bestimmt und damit als zulässig.\n5.1 Eine Sonderprüfung kann ein Aktionär nach Art. 697a Abs. 1 OR nur beanspruchen, wenn er das Auskunfts- oder das Einsichtsrecht (Art. 697 OR) bereits ausgeübt hat. Insoweit ist der Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers gegenüber dem Recht auf Auskunft und auf Einsicht subsidiär. Daraus folgt, dass das Sonderprüfungsbegehren thematisch vom vorgängigen Auskunfts- oder Einsichtsbegehren abgedeckt sein muss. Wie hoch die Anforderungen an die thematische Identität anzusetzen sind, ist allerdings umstritten. Während Horber dafür hält, dass das Auskunfts- oder Einsichtsbegehren den maximalen Rahmen des Rechts, eine Sonderprüfung zu beantragen, abstecke (Das Auskunftsbegehren und die Sonderprüfung - siamesische Zwillinge des Aktienrechts, SJZ 91/1995, S. 165 Fn. 6; ähnlich Casutt, Die Sonderprüfung im künftigen schweizerischen Aktienrecht, Diss. Zürich 1991, S. 72 Rz. 16), genügt es für Böckli, wenn der antragstellende Aktionär den Verwaltungsrat im Wesentlichen zum gleichen Gegenstand, auf den das Gesuch um Sonderprüfung abzielt, um Auskunft oder Einsicht ersucht hat (Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl. 1996, S. 991 Rz. 1866). Noch offener formuliert Kunz: Für ihn muss der Antrag auf Sonderprüfung zwar einen gewissen Konnex mit dem vorgängigen Informationsbegehren haben, darf inhaltlich jedoch auch weiter gefasst werden (Kunz, Zur Subsidiarität der Sonderprüfung, SJZ 92/1996, S. 3). Er rechtfertigt diese Ansicht damit, dass die vom Verwaltungsrat erteilten Informationen neue Aspekte offenbaren oder zusätzliche Überlegungen und Verdachtsmomente begründen können und dass es diesfalls künstlich erschiene, ein weiteres Informationsbegehren zu verlangen, bevor der Antrag auf Sonderprüfung zugelassen würde (a.a.O.). Schliesslich weisen Casutt (a.a.O, S. 18) und von Greyerz (Aktionärsschutz im neuen Aktienrecht, ZBJV 120/1984, S. 453) darauf hin, dass der Aktionär oft gar nicht sinnvoll wird fragen können, weil er die hiefür notwendigen Anhaltspunkte nicht kennt.\nDurch das vorgängige Auskunfts- oder Einsichtsbegehren soll der Verwaltungsrat die Gelegenheit erhalten, das Informationsbedürfnis der Aktionäre von sich aus zu befriedigen, bevor das mit Aufwand und Umtrieben verbundene Verfahren auf Sonderprüfung eingeleitet wird. Massgebend für die thematische Begrenzung der Zulässigkeit eines Sonderprüfungsbegehrens ist deshalb das Informationsbedürfnis der antragstellenden Aktionäre, wie es der Verwaltungsrat nach Treu und Glauben aus dem vorgängigen Auskunfts- oder Einsichtsbegehren erkennen musste. Dabei darf sich der Verwaltungsrat zwar nicht hinter einer wortklauberischen Auslegung verschanzen und zum vornherein nur ausdrücklich gestellte Fragen beantworten. Auf der anderen Seite ist aber auch den Aktionären zuzumuten, bei der Formulierung ihres Auskunfts- oder Einsichtsbegehrens eine gewisse Sorgfalt aufzuwenden und darin so klar, wie es ihnen aufgrund ihres Kenntnisstandes möglich ist, zum Ausdruck zu bringen, worüber sie weiteren Aufschluss zu erhalten wünschen (BGE 123 III 261 S. 266 Erw. 3a)."}