{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-06-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2008-19_2008-06-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=58f3b601-a3a8-441f-a379-8c41ee83e97b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "213c6774c955bf2eb8e8455b91a00535"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2008 19", "100 08 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.06.2008 100 2008 19 (100 08 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegenstand einer Sonderprüfung können bestimmte gesellschaftsinterne Sachverhalte, die vom Gesuchsteller in seinem Auskunftsbegehren konkret umschrieben wurden (Erw. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:42", "Checksum": "6c5c5c2e979ac9981fee4a1225e134fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.06.2008 100 2008 19 (100 08 19)\nRegeste:\nGegenstand einer Sonderprüfung können bestimmte gesellschaftsinterne Sachverhalte, die vom Gesuchsteller in seinem Auskunftsbegehren konkret umschrieben wurden (Erw. 4).\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Juni 2008 (100 08 19)\nGegenstand einer Sonderprüfung können bestimmte gesellschaftsinterne Sachverhalte, die vom Gesuchsteller in seinem Auskunftsbegehren konkret umschrieben wurden (Erw. 4).\nEine Sonderprüfung kann ein Aktionär nur beanspruchen, wenn er das Auskunfts- oder das Einsichtsrecht bereits ausgeübt hat.\nDas Auskunftsrecht ist dabei nicht bereits mit den an der Generalversammlung gestellten Fragen, sondern erst mit der Entgegennahme der entsprechenden Auskünfte vollständig ausgeübt (Erw. 5).\nVoraussetzung für die Anordnung einer Sonderprüfung ist, dass die verlangte Abklärung zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist (Erw. 6).\nObligationenrecht - Voraussetzungen für die Einsetzung eines Sonderprüfers\nSachverhalt\nA. Die Appellantin verfügt mit 125 Namenaktien über 25% der 500 voll liberierten Namenaktien der Appellatin. Die Appellatin wiederum beherrscht zu 100% die X. AG.\nAn der ausserordentlichen Generalversammlung der Appellatin vom 13. März 2007 wurde der Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung über die Appellatin unter Einbezug der X. AG abgelehnt.\nB. Mit Gesuch vom 30. März 2007 gelangte die Appellantin an das Bezirksgericht Z. mit dem sinngemässen Begehren, es sei eine Sonderprüfung bei der Appellatin unter Einbezug der X. AG durch einen unabhängigen Sachverständigen anzuordnen. Entsprechend den verlangten Auskunftsbegehren sei der eingesetzte Sonderprüfer damit zu beauftragen, sämtliche geldwerten Leistungen und Bezüge an die mit der Geschäftsführung und dem Verwaltungsrat betrauten Personen, deren Verbuchungen nicht nachvollziehbar sind, sowie sämtliche geldwerte Leistungen oder Verschiebungen etwelcher Art zwischen den Gesellschaften nach dem Grundsatz von Leistung und Gegenleistung zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.\nC. Mit Urteil vom 5. Dezember 2007 wies der Präsident des Bezirksgerichts Z. das Begehren der Appellantin um Sonderprüfung bei der Appellatin unter Einbezug der X. AG ab.\nD. Gegen dieses Urteil erklärte die Appellantin mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 Appellation. Mit Appellationsbegründung vom 13. Februar 2008 begehrte die Appellantin sinngemäss, es sei in Aufhebung des Urteils des Präsidenten des Bezirksgerichts Z. vom 5. Dezember 2007 das Gesuch vom 30. März 2007 gutzuheissen und es sei das ebenfalls vor dem Kantonsgericht hängige Verfahren gegen die Y. AG mit dem Vorliegenden zusammenzulegen.\nE. In ihrer Appellationsantwort vom 12. März 2008 beantragte die Appellatin Abweisung der Appellation.\nF. An der heutigen Verhandlung begehrte die Appellantin sinngemäss, es sei eine Sonderprüfung bei der Appellatin unter Einbezug der X. AG durch einen unabhängigen Sachverständigen anzuordnen. Der Sonderprüfer sei zu beauftragen, sämtliche geldwerten Leistungen und Bezüge an die mit der Geschäftsführung und dem Verwaltungsrat betrauten Personen bis 1990 festzustellen bzw. überprüfen zu lassen; eventualiter seien sämtliche geldwerten Leistungen und Bezüge an U. T. sowie deren (korrekten) Verbuchungen bis 1990 festzustellen bzw. überprüfen zu lassen.\nDie Appellatin beantragte, die Anträge der Appellantin seien, insoweit dadurch die im Gesuch vom 30. März 2007 gestellten Begehren modifiziert worden seien, aus dem Recht zu weisen. Im Übrigen hielt die Appellatin an ihren Begehren, es seien die Rechtsbegehren der Appellantin abzuweisen, fest.\nErwägungen\n( … )\n3. Jeder Aktionär kann der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen, sofern dies zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und er das Recht auf Auskunft oder Einsicht bereits ausgeübt hat (Art. 697a Abs. 1 OR). Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate den Richter ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen (Art. 697b Abs. 1 OR). Die Gesuchsteller haben Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben (Art. 697b Abs. 2 OR).\n4.1 Gegenstand einer Sonderprüfung sind bestimmte gesellschaftsinterne Sachverhalte, die vom Gesuchsteller in seinem Auskunftsbegehren konkret zu umschreiben sind (BGer. 4C.190/2005 vom 6. September 2006, Erw. 3.2). Nicht zulässig ist hingegen, eine Sonderprüfung allein aufgrund blosser Vermutungen anzuordnen, dass gewisse Vorgänge sich ereignet haben könnten. Die Sonderprüfung ist weder eine flächendeckende Ausforschung noch eine \"fishing expedition\" (BGer. 4C.190/2005 vom 6. September 2006, Erw. 3.4.1; Jürg Reichenbach/Christoph Bläsi, Gerichtliche Anordnung der Sonderprüfung als systemkonforme Durchsetzung der Selbstverwaltung der Aktiengesellschaft, Ziff. 9 in: Jahrbuch des Handelsregisters 2003).\n4.2 Die Appellantin verlangt die Feststellung und die Überprüfung sämtlicher geldwerter Leistungen und Bezüge an die mit der Geschäftsführung und dem Verwaltungsrat betrauten Personen von 1990 bis heute. Damit fordert sie eine allgemeine und umfassendene Untersuchung der Geschäftsführung und -leitung der Appellatin. Das Begehren der Appellantin läuft somit auf eine eigentliche \"fishing expedition\" hinaus und sprengt damit den gesetzlichen Rahmen einer Sonderprüfung bei weitem. Dieser Antrag auf Sonderprüfung ist deshalb bereits mangels Bestimmtheit des zu prüfenden Sachverhalts abzuweisen."}